Projektbeschreibung

 

1. Familienvermögensplanung – Was ist das?

Sparen, versichern, anlegen; das ist zutiefst menschlich. Wer mehr hat, als er zum täglichen Überleben braucht, denkt über Erhaltung und Vermehrung seiner Güter nach; die Ameise der Fabel ist den meisten Menschen näher als die Lilien auf dem Feld der Bibel. Sie streben nach langfristiger Vorsorge für Krankheit, Alter und Notfälle, nicht nur für die eigene Person, sondern auch für die nächsten Menschen, Ehepartner, Kinder, Enkelkinder und möglicherweise die eigenen Eltern (zusammengefasst: für die Familie). Dies ist volkswirtschaftlich grundsätzlich erwünscht, schon weil es die sozialen Netze entlastet; die Forderung nach mehr privater Vorsorge ist allgegenwärtig. Gleichzeitig wird das Staatsversagen – iSd Sozialstaatsgedankens – immer größer, sodass ein Wunsch nach Vermögensbindung und Vermögenserhaltung im Familienbund, schon alleine zur finanziellen Vorsorge aller Familienmitglieder, besteht. [weiter]

 

2. Die rechtliche Ausgangslage

Das Anliegen der Familienvermögensplanung, insbesondere die Perpetuierung eines bestimmten Sondervermögens als Familienvermögen, war und ist in den adressierten Rechtsordnungen (nur) für Teilbereiche rechtlich ausdrücklich anerkannt. Das wichtigste Beispiel aus der Vergangenheit ist das Familienfideikommiss. Es handelte sich um die Option für bestimmte Familien, das Vermögen der Familie durch eine privatautonom geschaffene Ordnung über den Tod der aktuellen Eigentümer oder Berechtigten hinaus dauerhaft zusammenzuhalten. Ein aktuelles Beispiel bildet die Regelung des österreichischen Anerbenrechts für die Unternehmens- oder Betriebsnachfolge im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (Erbhof). Als branchenübergreifendes Instrument der Familienvermögensplanung wird schließlich in vielen Ländern die Einrichtung einer Stiftung oder eines Trusts genutzt, der als eigenständiger Rechtsträger Vermögen der Familie dauerhaft gewidmet wird.

Hinter der (begrenzten) rechtlichen Anerkennung von (privatautonom gestalteten) „Familienvermögensordnungen“ standen und stehen ganz unterschiedliche gesetzgeberische Motive, etwa die Versorgung der Familie und die Grundversorgung der Bevölkerung insgesamt, die Erhaltung von Arbeitsplätzen, die Stabilisierung der Vermögensordnung, aber auch – historisch überholt – Dynastiebildung zur Strukturerhaltung und daher auch Machterhaltung bestimmter loyaler Gruppen. [weiter]

 

3. Problemstellung, Grundanliegen des Forschungsprojektes und Folgefragen

Als Ertrag der (sehr vereinfachenden) Skizze der rechtlichen Ausgangslage ist festzuhalten, dass die drei in den Blick genommenen Rechtsordnungen kein verallgemeinerungsfähiges Ordnungsmodell für eine Familienvermögensplanung im Sinne einer generationenübergreifenden Perpetuierung von Sondervermögen bieten. Familienvermögensplanung ist zwar ein weit verbreitetes und möglicherweise urmenschliches Anliegen, es wird jedoch von den Rechtsordnungen nicht positiv adressiert. Ob und inwieweit sich dieses Anliegen juristisch tragfähig umsetzen lässt, hängt daher im Kern von der Reichweite der privatautonomen Verfügungsmacht des individuellen Rechtssubjekts über sein eigenes Vermögen ab. Die entscheidenden Sollbruchstellen sind ist dabei die Scheidung der Ehe oder die Beendigung der Partnerschaft sowie der Tod der natürlichen Person. Die entscheidende Frage der langfristigen, also generationenübergreifenden Planung lautet dabei, ob ein Mensch berechtigt sein soll, über seinen Tod hinaus das weitere Schicksal seines Vermögens für die Familie bindend festzulegen. Auch in Rechtssystemen, die auf Privateigentum, Privatautonomie und Familienerbrecht beruhen, ist dies keineswegs selbstverständlich: Die juristische Fortwirkung der individuellen Selbstbestimmung nach Wegfall des Individuums erscheint durchaus begründungsbedürftig. So groß der Wunsch des Menschen sein mag, sichtbare Spuren seines Wirkens zu hinterlassen und so groß die Scheu, endgültig alles „loszulassen“, so viel spricht doch auch dafür, jeder Generation die Liquidität für eigene Vorstellungen und Lebensprojekte zu geben und daher die Liquidation zu erzwingen. [weiter]

 

4. Zur Methode

Die sich stellenden Fragen sollen im Gesamtzusammenhang der vorrausschauenden Familienvermögensplanung mit Hilfe standardisierter Fragenkataloge und auf der Grundlage typisierender Fallbeispiele jeweils für die drei angesprochenen Rechtsordnungen aufgearbeitet, systematisiert und analysiert werden. Auf dieser Grundlage soll dann eine rechtsvergleichende Studie der drei  Länder unternommen werden.

Zunächst soll die Untersuchung auf die drei Länder und Rechtsordnungen Österreich, Deutschland und Schweiz konzentriert werden. Der Grund liegt darin, dass für sie nicht nur eine jahrhundertelange parallele Regelungstradition, sondern zugleich eine große kulturelle Nähe besteht. Damit können zum einen Parallelen besonders deutlich herausgearbeitet werden. Umgekehrt versprechen aber unterschiedliche Regelungen einen besonderen Ertrag im Vergleich und in der Analyse der Wirkungsweise. Gerade im feingliedrigen Vergleich im Detail liegen die große Erkenntniskraft des Rechtsvergleichs und ein echter Erkenntnisgewinn. Schließlich soll die intensive Beschäftigung mit drei Rechtsordnungen vor allem als Erprobung und erste Testphase für ein schon jetzt geplantes, später folgendes, größeres, auf mehrere Rechtsordnungen ausgelegtes Forschungsprojekt dienen. [weiter]

 

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